Klausur-Nr. 1974 - Zivilrecht


Juristisches Repetitorium hemmer

Übungsklausur für die Erste Juristische Staatsprüfung

Sachverhalt Klausur 1974 (Zivilrecht)

Diese Aufgabe umfasst 3 Seiten.

Bearbeitungszeit: 5 Stunden

Musikhändler Victor Voss (V), der einen großen Musikladen betreibt, hat Sorgen. Ende Oktober 2020 hatte er dem Hobbymusiker Kurt Klee (K) für 5.000,- € den Ausbau des Musikzimmers im Privathaus des K schriftlich zinslos finanziert. V hatte mit K vereinbart, dass K die 5.000,- € in monatlichen Raten von je 250,- € abstottern kann.

Doch im September 2021 erklärt der K dem V, dass er die weiteren Raten in Höhe von 2.500,- € nicht mehr aufbringen werde können. „Wenigstens“, so denkt sich V, „habe ich mir damals von K das Eigentum an dessen Klavier Marke „Mozart“ (Wert 5.000,- €) zur Sicherheit übereignen lassen“ (was auch zutrifft). Als K drei Monate lang die Raten schuldig geblieben ist, erhebt V im Dezember 2021 Klage auf Zahlung der restlichen Raten und erwirkt auch ein rechtskräftiges Urteil. V lässt sich vom Urkundsbeamten bescheinigen, dass das Urteil vollstreckbar sei.

Daraufhin erteilt V der Gerichtsvollzieherin Gabi Günther (G) den „Auftrag“, das bei K stehende Klavier zu pfänden. Nach ordnungsgemäßer Zustellung betritt G schließlich am 16. Mai 2022 unter Beisein des K dessen Haus und findet das von V gewünschte Klavier im Musikzimmer. Sofort bringt sie ein Pfandsiegel am Klavier an.
Bereits am 13. Mai 2022 war allerdings Dieter Daum (D) in den Musikladen des V gekommen. D wollte unbedingt ein Klavier Marke „Mozart“ kaufen. Der angestellte Verkäufer Albert Arm (A) des V musste D enttäuschen. Ein „Mozart“ sei nicht mehr im Laden oder im Lager. Das einzige noch erhältliche Stück sei dem K „geliehen“ worden. Auf Drängen des D, dem am Erwerb eines „Mozart“ viel gelegen war, vereinbarte der A mit ihm, es gehe alles in Ordnung, er könne sich das Klavier nächste Woche bei K abholen.

Dieser müsse es sowieso zurückgeben, „die Rückgabeansprüche könne er haben“. V hatte allerdings die den Ladenangestellten erteilte Vertretungsmacht ausdrücklich auf Gegenstände begrenzt, die sich im Laden oder im Lager befinden. A weiß, dass sein Chef Schwierigkeiten mit dem K hat, hofft aber, es werde alles gut gehen und denkt deshalb nicht weiter darüber nach.

D ist über den Erwerb überglücklich. Doch als er am 17. Mai 2022 von der begonnenen Zwangsvollstreckung des V erfährt, ist er empört und erhebt noch am gleichen Tag beim Amtsgericht Klage „gegen die Vollstreckung“, mit dem Antrag, „dass V alles weitere zu unterlassen habe“, schließlich sei es doch sein Klavier. Die Klage wird am 20. Mai 2022 dem V ordnungsgemäß zugestellt.

Am 21. Mai 2022 reicht es auch dem K. Er reißt das Pfandsiegel herunter und veräußert das Klavier für 5.500,- € „als altes Erbstück seiner verstorbenen Oma“ an den Xaver Xox (X), der es auch gleich mitnimmt. Aufgrund des ständigen Schimpfens des K über die „unmöglichen Gerichtsvollzieher“ ahnt der X etwas von der Zwangsvollstreckung in das Klavier.

Als D von dieser Veräußerung erfährt, ist er ganz am Boden zerstört. Er fragt sich, was er nun mit der Klage gegen V anfangen soll. Diese habe wohl keinen Sinn mehr. Sollte es Kosten sparen, würde er die Klage notfalls auch ändern. Das Klavier würde er am liebsten von X herausverlangen. Wenn das nicht möglich ist, will er jedenfalls von V sein Geld zurück. Ihn würde darüber hinaus interessieren, ob nicht auch der K wegen dieser Sache „hafte“. V denkt sich, dass wohl er von X das Klavier herausverlangen kann. Schließlich sei er doch noch Eigentümer, auch werde die Pfändung doch nicht einfach unwirksam.
Vermerk für die Bearbeitung:

1. Was ist dem D in der laufenden Klage prozessual zu raten, insbesondere um Kosten zu sparen? Hätte er damit Erfolg?
2. Stehen dem D gegen X Ansprüche zu?

3. Welche Ansprüche des D gegen den V kommen in Betracht? Unterstellt, es kommt ein Anspruch in Betracht, was wäre D dann prozessual zu raten?

4.Was kann D von K verlangen?

5.Bestehen Ansprüche des V gegen den X?

Die Fragen sind in der vorgegebenen Reihenfolge zu beantworten! Dabei ist auf alle prozessualen und materiell-rechtlichen Fragen der Beteiligten einzugehen! Von einer ordnungsgemäßen Belehrung des K hinsichtlich des Darlehensvertrages ist auszugehen.


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